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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
GGG 1984 §2 Z1 lith;Rechtssatz
Unter dem Antragsteller iSd § 28 Z 7 GGG ist diejenige Person zu verstehen, die das außerstreitige Verfahren des Gerichtes durch Überreichung der ersten Eingabe (vgl § 2 Z 1 lit h GGG) in Gang gesetzt hat. Demgegenüber kommt es für die Frage der Zahlungspflicht nicht darauf an, wer in einem vorhergehenden gemeindebehördlichen Verfahren Antragsteller war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160050.X01Im RIS seit
24.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.11.2014