RS Vwgh 1999/10/14 99/16/0288

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §122;
AVG §38;
AVG §58 Abs2;
BAO §281;
B-VG Art130 Abs2;
B-VG Art140 Abs7;
B-VG Art144;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0289

Rechtssatz

Die Beh hat auch im Rahmen der Begründung eines auf § 38 AVG gestützten Aussetzungsbescheides betreffend die vorgenommene Ermessensübung auf die von der durch die Aussetzung allenfalls nachteilig betroffenen Partei vorgetragenen Argumente einzugehen und diese Argumente gegen die für eine Aussetzung sprechenden Aspekte der Verfahrensökonomie entsprechend abzuwägen. Auch wenn § 38 AVG anders als die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenverfahrensgesetze (zB § 122 Vlbg AbgVG) selbst nicht ausdrücklich eine Bedachtnahme auf Parteiinteressen anordnet, besagt das noch nicht, dass die Beh jedenfalls in Abgabenangelegenheiten im Rahmen ihrer Ermessensübung (und der dazu erforderlichen Begründung) entsprechend gelagerte Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegen stehen können, außer Acht lassen dürfte. Dass aber gerade das Interesse einer Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuer, möglichst rasch eine Beschwerde gem Art 144 B-VG zu erheben, einer Aussetzung entgegenstehen kann, wurde durch das E vom 31.3.1999, 99/16/0052, 0053, hinlänglich klargestellt.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160288.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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