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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AbgVG Vlbg 1984 §122;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0289Rechtssatz
Die Beh hat auch im Rahmen der Begründung eines auf § 38 AVG gestützten Aussetzungsbescheides betreffend die vorgenommene Ermessensübung auf die von der durch die Aussetzung allenfalls nachteilig betroffenen Partei vorgetragenen Argumente einzugehen und diese Argumente gegen die für eine Aussetzung sprechenden Aspekte der Verfahrensökonomie entsprechend abzuwägen. Auch wenn § 38 AVG anders als die einschlägigen Bestimmungen der Abgabenverfahrensgesetze (zB § 122 Vlbg AbgVG) selbst nicht ausdrücklich eine Bedachtnahme auf Parteiinteressen anordnet, besagt das noch nicht, dass die Beh jedenfalls in Abgabenangelegenheiten im Rahmen ihrer Ermessensübung (und der dazu erforderlichen Begründung) entsprechend gelagerte Parteiinteressen, die einer Aussetzung entgegen stehen können, außer Acht lassen dürfte. Dass aber gerade das Interesse einer Partei im Zusammenhang mit der Frage einer allfälligen Verfassungswidrigkeit der Getränkesteuer, möglichst rasch eine Beschwerde gem Art 144 B-VG zu erheben, einer Aussetzung entgegenstehen kann, wurde durch das E vom 31.3.1999, 99/16/0052, 0053, hinlänglich klargestellt.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Ermessen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160288.X03Im RIS seit
11.07.2001