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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art119a Abs5;Rechtssatz
Ist das Verfahren vor der Gemeinde mit einem entscheidungswesentlichen Mangel behaftet und macht die Aufsichtsbehörde von ihrem Recht, den für die Frage der Rechtsverletzung maßgebenden Sachverhalt durch eigene Ermittlungen zu klären, keinen Gebrauch, dann muss sie den Bescheid der Gemeinde aufheben, selbst wenn Verfahrensmängel in der Vorstellung nicht geltend gemacht wurden (Hinweis Berchtold, Gemeindeaufsicht, 45, in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht).
Schlagworte
Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der VorstellungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160157.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
13.03.2012