RS Vwgh 1999/10/14 99/16/0288

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BAO §281;
B-VG Art140 Abs7;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0289

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/01 99/16/0154 1 (hier nur der letzte Satz; § 38 AVG iVm § 92 Abs 4 Vlbg GdG 1985 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung nach § 216 Wr LAO entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (Hinweis Ritz, BAO2, 668 f). Überwiegende Interessen können sich jedoch insb aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden (Hinweis E 31. März 1999, Zlen 99/16/0052, 0053).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160288.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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