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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0289Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1999/09/01 99/16/0154 1 (hier nur der letzte Satz; § 38 AVG iVm § 92 Abs 4 Vlbg GdG 1985 anzuwenden)Stammrechtssatz
Überwiegende Parteiinteressen, die einer Aussetzung nach § 216 Wr LAO entgegenstehen, sind nur solche, die sich im Einzelfall aus einem besonders gelagerten Sachverhalt ergeben. So sind keine der Aussetzung entgegenstehenden Interessen zB das Interesse an einer raschen Erledigung oder an einer Entscheidung ohne unnötigen Aufschub sowie die lange, mit Rechtsunsicherheit verbundene Wartezeit (Hinweis Ritz, BAO2, 668 f). Überwiegende Interessen können sich jedoch insb aus dem drohenden Verlust der ERGREIFERPRÄMIE beim VfGH ergeben, wenn die Aussetzung die Partei hindert, Anlassfall iSd Art 140 Abs 7 B-VG zu werden (Hinweis E 31. März 1999, Zlen 99/16/0052, 0053).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160288.X02Im RIS seit
11.07.2001