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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §35 Abs1;Rechtssatz
Entscheidend für die Annahme des Schmuggels ist nicht, ob der Beschuldigte beabsichtigt hat, im Falle eines späteren tatsächlichen Verkaufes der von ihm eingeführten Schmuckstücke dann auch eine Verzollung durchzuführen, sondern allein der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Einreise trotz Kenntnis der Verpflichtung, die eingangsabgabepflichtigen Waren einer zollamtlichen Behandlung zuzuführen, dies bewusst unterlassen hat. Damit wollte er einen Sachverhalt verwirklichen, der einem gesetzlichen Tatbild, nämlich dem des § 35 FinStrG, entsprach; für die Annahme einer bloßen Sorgfaltsverletzung iSd § 8 Abs 2 FinStrG bleibt sohin kein Raum, sodass die Beh zu Recht Schmuggel und nicht Verzollungsumgehung angenommen hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996160109.X02Im RIS seit
11.07.2001