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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
FinStrG §17 Abs3;Rechtssatz
§ 17 Abs 3 FinStrG regelt jene Voraussetzungen, unter denen im Verfallsverfahren das Eigentum dritter Personen zu berücksichtigen ist, wobei es zuerst darauf ankommt, dass derjenige Dritte, der den Verfall abwenden will, sein Eigentum an dem vom Verfall bedrohten Gegenstand eindeutig nachweisen kann (Hinweis Fellner, FinStrG Rz 21 b Abs 1 zu § 17, § 18 FinStrG). Erst dann, wenn feststeht, dass verfallsbedrohte Gegenstände nicht im Alleineigentum oder Miteigentum des Täters oder einer sonst an der Tat beteiligten Person stehen, sind die weiteren, im § 17 Abs 3 FinStrG näher geregelten subjektiven Umstände zu prüfen. "Nachweisen" iSd zitierten Gesetzesstelle heißt, ein behördliches Urteil über die Gewissheit einer entscheidungserheblichen Tatsache herbeizuführen, wofür erforderlich ist, dass die entscheidende Beh vom Vorliegen der entscheidungsrelevanten Tatsache überzeugt ist (Hinweis E 22.1.1987, 86/16/0199, VwSlg 6183F/1987). Bezogen auf den vom § 17 Abs 3 FinStrG geforderten Eigentumsnachweis muss also die Gewissheit der Beh über alle Umstände vorliegen, die für die Erfüllung des Tatbestandes des Eigentumserwerbes erforderlich sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998160263.X01Im RIS seit
20.11.2000