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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
AVG §38;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0289Rechtssatz
Es steht im Ermessen der Beh, ob sie von der Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens gem § 38 Satz 2 AVG Gebrauch macht oder nicht, wobei nach der Judikatur des VwGH für eine Aussetzung des Verfahrens in erster Linie das Prinzip der Verfahrensökonomie (Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis) spricht. Nach stRsp des VwGH sind Ermessensentscheidungen insb dann hinreichend zu begründen, wenn sie zum Nachteil einer Partei getroffen werden.
Schlagworte
Begründung von Ermessensentscheidungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ermessen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999160288.X01Im RIS seit
11.07.2001