RS Vwgh 1999/10/14 99/16/0288

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Veröffentlicht am 14.10.1999
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §58 Abs2;
B-VG Art130 Abs2;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs4;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/16/0289

Rechtssatz

Es steht im Ermessen der Beh, ob sie von der Möglichkeit einer Aussetzung des Verfahrens gem § 38 Satz 2 AVG Gebrauch macht oder nicht, wobei nach der Judikatur des VwGH für eine Aussetzung des Verfahrens in erster Linie das Prinzip der Verfahrensökonomie (Raschheit, Einfachheit, Kostenersparnis) spricht. Nach stRsp des VwGH sind Ermessensentscheidungen insb dann hinreichend zu begründen, wenn sie zum Nachteil einer Partei getroffen werden.

Schlagworte

Begründung von Ermessensentscheidungen Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Ermessen Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Allgemein VwRallg10/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999160288.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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