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41 Innere AngelegenheitenNorm
EMRK Art5Leitsatz
Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Abweisung einer Schubhaftbeschwerde wegen offensichtlicher Unbegründetheit des Asylantrags mangels Vorliegens einer Entscheidung der zuständigen Behörde über diesen AntragRechtssatz
Da zum Zeitpunkt der Entscheidung des UVS Wien über die Schubhaftbeschwerde kein Bescheid des Bundesasylamtes vorlag, wonach der Asylantrag als "offensichtlich unbegründet" iS des §6 Z3 AsylG zu werten war, konnte die belangte Behörde nicht davon ausgehen, daß die vorläufige Aufenthaltsberechtigung dem Beschwerdeführer nicht behördlich zuzuerkennen war.
Die belangte Behörde hat daher, indem sie die Schubhaftbeschwerde mit der Begründung abgewiesen hat, daß der Asylantrag des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet sei und ihm keine vorläufige Aufenthaltsberechtigung zukomme, obwohl die zuständige Behörde (noch) keine derartige Entscheidung getroffen hatte, einen in die Verfassungssphäre reichenden Fehler begangen.
Schlagworte
Fremdenrecht, AsylrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1862.1998Dokumentnummer
JFR_10008790_98B01862_01