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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Der Fremde ist im konkreten Fall türkischer Staatsbürger und nach seinen Angaben Kurde sowie Sympathisant der PKK. Die belBeh hätte sich im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 angesichts des von ihr selbst als nicht unglaubwürdig erachteten Vorbringens des Fremden, er sei gezwungen worden, die Position eines "Dorfschützers" zu übernehmen, und er sei deshalb untergetaucht, mit der Prognose befassen müssen, ob ihm aus diesem Grunde im Falle seiner Abschiebung in die Türkei entweder seitens der Organe der türkischen Regierung oder aber von Seiten Dritter eine Bedrohung oder Gefährdung iSd § 37 Abs 1 oder des § 37 Abs 2 FrG 1993 mit erheblicher Wahrscheinlichkeit bevorstehe. Es genügt nicht, wenn sie seinen Antrag auf Feststellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 insofern mit der Begründung abweist, er habe bloß allgemeine Hinweise auf die Lage seiner Volksgruppe gegeben. In diesem Zusammenhang hätte sich die belBeh vielmehr mit den vom Fremden vorgelegten Berichten über die Situation von Personen in seiner Lage auseinander setzen müssen. Insoweit sich die belBeh (in Form einer Verweisung auf den Bescheid der Beh erster Instanz) auf die zur Versagung des Asylantrages des Fremden führenden Ergebnisse des Asylverfahrens stützt, vermag sie damit die konkrete Erörterung der Frage einer möglichen Gefährdung gem § 37 Abs 2 FrG 1993 nicht zu ersetzen, weil in den Bescheiden im Asylverfahren keine ausreichende Auseinandersetzung mit dem (zeitlich späteren) Vorbringen des Fremden (Teilnahme an einer Demonstration in Wien, Erwähnung seines Falles in einer türkischen Zeitung) erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210398.X01Im RIS seit
20.11.2000