Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1991;Rechtssatz
Die Beh belastet ihren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Feststellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, wenn der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger (er behauptet, Kurde und PKK-Sympathisant zu sein) unabhängig von den konkreten Umständen im Verwaltungsverfahren auch detaillierte Ausführungen zur Behandlung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, deren Asylantrag in einem anderen Staat abgewiesen worden war und die in die Türkei abgeschoben wurden, durch die türkischen Sicherheitskräfte macht und mit konkreten Beispielen auf Fälle von Misshandlungen in diesem Zusammenhang hinweist, sich die Beh in Verkennung der Rechtslage mit einer solchen möglichen Gefahr jedoch nicht auseinandersetzt (Hinweis E 1.71999, 97/21/0463).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1995210398.X03Im RIS seit
20.11.2000