RS Vwgh 1999/10/15 95/21/0398

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991;
AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Beh belastet ihren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 ergangenen Feststellungsbescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhalts, wenn der Fremde, ein türkischer Staatsangehöriger (er behauptet, Kurde und PKK-Sympathisant zu sein) unabhängig von den konkreten Umständen im Verwaltungsverfahren auch detaillierte Ausführungen zur Behandlung von Angehörigen der kurdischen Volksgruppe, deren Asylantrag in einem anderen Staat abgewiesen worden war und die in die Türkei abgeschoben wurden, durch die türkischen Sicherheitskräfte macht und mit konkreten Beispielen auf Fälle von Misshandlungen in diesem Zusammenhang hinweist, sich die Beh in Verkennung der Rechtslage mit einer solchen möglichen Gefahr jedoch nicht auseinandersetzt (Hinweis E 1.71999, 97/21/0463).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210398.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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