RS Vwgh 1999/10/15 95/21/0398

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Fremde, ein türkischer Staatsangehörger (er behauptet, Kurde zu sein), nach der in den Akten des Feststellungsverfahrens nach § 54 Abs 1 FrG 1993 einliegenden beglaubigten Übersetzung eines Berichtes in der Zeitung Hürriyet vom 18.5.1994 als "PKK-ler" bzw als "PKK-Sympathisant" bezeichnet wird und im Übrigen sein Vorname sowie der Anfangsbuchstabe seines Familiennamens angegeben sind, durfte die Beh bei diesem Sachverhalt nicht zu dem Ergebnis gelangen, dass den türkischen Behörden die Identität des Fremden und die Tatsache, dass er sich zur PKK bekannt habe, nicht bekannt seien. Sie hätte sich vielmehr - zumal angesichts der vom Fremden im Verwaltungsverfahren vorgelegten umfangreichen Unterlagen und Informationen betreffend die Lage der kurdischen Minderheit und der Mitglieder der PKK in der Türkei - damit befassen müssen, ob, und wenn ja, welche Gefahren dem Fremden im Fall seiner Abschiebung in die Türkei im Hinblick auf den eingangs genannten Umstand mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit drohten (Hinweis E 17.12.1997, 95/21/0381).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995210398.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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