RS Vwgh 1999/10/15 95/21/1066

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
FrG 1993 §54 Abs1;

Rechtssatz

Wenn der Fremde den angefochtenen Bescheid betreffend die Feststellung nach § 54 Abs 1 FrG 1993 deswegen für rechtswidrig hält, weil die belBeh die Berufung gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien nicht hätte abweisen, sondern diesen Bescheid deswegen hätte aufheben müssen, weil dieser im Hinblick darauf von einem befangenen Organ erlassen worden sei, dass darin die Rede davon sei, der Fremde hätte "die Maßnahmen und Vorladungen der BPD-Wien boykottiert" zeigt er damit schon deswegen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil diese - im Übrigen nicht relevante - Feststellung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien allenfalls als unrichtig, nicht aber als ein ausreichendes Indiz für eine Befangenheit des bescheiderlassenden Organs zu werten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1995211066.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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