RS Vwgh 1999/10/15 96/21/0097

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §1;
AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs4;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §26;
VwRallg;

Rechtssatz

Stellt der Fremde nach der mit Bescheid vom 26.1.1994 (zugestellt am 1.2.1994) im Instanzenzug erfolgten Ablehnung seines Antrages nach § 26 FrG 1993 Mitte März 1994 erneut einen solchen Antrag, in dem er ausführt, dass er im Februar 1994 entsprechend dem rechtskräftigen Aufenthaltsverbotsbescheid das Bundesgebiet verlassen habe, so stellt dieser Antrag keine Sachverhaltsänderung dar, die einen neuerlichen Antrag gem § 26 FrG 1993 zulässig machen würde. Dadurch, dass die belBeh der gegen den erstinstanzlichen Bescheid erhobenen Berufung insoweit Folge gegeben hat, dass sie den Antrag vom März 1994 aus materiell-rechtlichen Gründen abgewiesen hat, ist der Fremde unabhängig von der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in keinem Recht verletzt worden, weil er keinen Anspruch auf eine Sachentscheidung hatte (Hinweis E 14.12.1994, 94/03/0067). (Mit dem erstinstanzlichen Bescheid war der genannte neuerliche Antrag des Fremden wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden.) Im Übrigen hat sich die belBeh im angefochtenen Bescheid mit keinen Tatsachenbehauptungen des Fremden auseinandergesetzt, die von diesem nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebracht worden waren und daher von der erstinstanzlichen Behörde der Beurteilung nach § 68 Abs 1 AVG zugrunde gelegt worden waren, sodass im vorliegenden Fall keine Rede davon sein kann, dass dem Fremden infolge der Sachentscheidung der belBeh in unzulässiger Weise in einer Sachfrage eine Instanz genommen worden sei.

Schlagworte

Instanzenzug Zuständigkeit Allgemein Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG) Organisationsrecht Instanzenzug VwRallg5/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996210097.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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