RS Vwgh 1999/10/15 99/19/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §112;
FrG 1997 §7 Abs4 Z1;
FrG 1997 §88;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1999/09/10 98/19/0203 4

Stammrechtssatz

§ 112 FrG 1997 ordnet an, dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängige Verfahren über einen Antrag auf Erteilung eines Sichtvermerkes oder einer Aufenthaltsbewilligung je nach dem Zweck des Aufenthaltes als Verfahren zur Erteilung eines Einreisetitels oder als Verfahren zur Erteilung eines Erstaufenthaltstitels oder eines weiteren Aufenthaltstitels fortzuführen ist. Dabei ist auf den im Verfahren zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung angegebenen Aufenthaltszweck abzustellen. Dieser sollte im Beschwerdefall nach dem (wirksamen) Antragsinhalt der Aufenthalt ausschließlich dem Zweck eines Studiums dienen, daher benötigte der Fremde gemäß § 7 Abs 4 Z 1 FrG 1997 lediglich eine Aufenthaltserlaubnis. Das Verfahren des Fremden wäre daher gemäß § 112 FrG 1997 als solches auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht jedoch als solches auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung fortzuführen gewesen; vgl hiezu auch die Erläuterungen (RegV 685 BlgNR 20 GP) zu § 112 FrG 1997. Demnach wäre der Bundesminister für Inneres zu einer Sachentscheidung über den Antrag des Fremden vom 12.6.1997 nicht zuständig gewesen. Er hätte sein Vorgehen vielmehr nach § 112 letzter Satz FrG 1997 zu richten, dh die Sache an die gemäß § 88 FrG 1997 zuständige Behörde (vorliegendenfalls eine Bundespolizeidirektion) abzutreten gehabt. Spätestens mit dieser Abtretung endet diesfalls die Entscheidungspflicht der Niederlassungsbehörde zweiter Instanz. Anders als bei einem infolge einer fehlerhaften Anwendung des § 112 FrG 1997 durch die erstinstanzliche Behörde unzuständigerweise erlassenen Bescheid (Hinweis E 14.5.1999, 98/19/0228) ist hier die Aufhebung des von der zuständigen Behörde erlassenen erstinstanzlichen Bescheides durch die Berufungsbehörde nicht geboten. Ein solcher erstinstanzlicher Bescheid erwächst nicht in Rechtskraft, weshalb an seine weitere Zugehörigkeit zum Rechtsbestand keine Rechtsfolgen zu knüpfen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190160.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten