RS Vwgh 1999/10/15 97/21/0719

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
beobachten
merken

Index

19/05 Menschenrechte
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §37;
FrG 1993 §37 Abs1;
FrG 1993 §37 Abs2;
FrG 1993 §54 Abs1;
MRK Art3;

Rechtssatz

Wenn der Fremde, ein afghanischer Staatsbürger, im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 eine maßgebliche Gefährdung iSd § 37 FrG 1993 dargetan hat, er jedoch bislang noch keine Verfolgung erdulden musste und daher insoweit keinen konkreten Geschehensablauf darzustellen vermochte, kann von ihm nicht verlangt werden, er müsse eine ihm drohende, Art 3 MRK widersprechende Behandlung oder Bestrafung belegen. Hingegen ist vor dem Hintergrund der die Beh treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht von dieser zu fordern, dass sie das Vorbringen des Fremden durch Nachforschungen über die Behandlung von Personen in Afghanistan, die sich in einer seiner Lage vergleichbaren Situation befinden, einer Überprüfung unterzieht. Als mögliche Informationsquellen kämen zB Anfragen an österreichische Vertretungsbehörden in der Region in Betracht (Hinweis E 20.10.1998, 97/21/0867).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210719.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten