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19/05 MenschenrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Wenn der Fremde, ein afghanischer Staatsbürger, im Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 FrG 1993 eine maßgebliche Gefährdung iSd § 37 FrG 1993 dargetan hat, er jedoch bislang noch keine Verfolgung erdulden musste und daher insoweit keinen konkreten Geschehensablauf darzustellen vermochte, kann von ihm nicht verlangt werden, er müsse eine ihm drohende, Art 3 MRK widersprechende Behandlung oder Bestrafung belegen. Hingegen ist vor dem Hintergrund der die Beh treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht von dieser zu fordern, dass sie das Vorbringen des Fremden durch Nachforschungen über die Behandlung von Personen in Afghanistan, die sich in einer seiner Lage vergleichbaren Situation befinden, einer Überprüfung unterzieht. Als mögliche Informationsquellen kämen zB Anfragen an österreichische Vertretungsbehörden in der Region in Betracht (Hinweis E 20.10.1998, 97/21/0867).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210719.X02Im RIS seit
20.11.2000