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23/04 ExekutionsordnungNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Betroffenen steht eine entsprechende Rechtsschutzmöglichkeit auch gegen Rückstandsausweise offen. Diese stellen zwar keine bekämpfbaren Bescheide dar, sondern entfalten ihre Wirkung erst im Vollstreckungsverfahren; dieses eröffnet aber zugleich die Möglichkeit ihrer Überprüfung. So ist der Schuldner in der Lage, wie dies nach der Judikatur in analoger Anwendung des § 3 Abs 2 VVG vorgesehen ist, die Richtigkeit des Rückstandsausweises nach Bewilligung der Vollstreckung mit Einwendungen gegen den Anspruch zu bekämpfen (Hinweis E VwGH 15.10.1959, 568/56, VwSlg 5076 A/1959, und den B VwGH 14.11.1980, 1223/80, VwSlg 10297 A/1980), wobei sowohl als Einbringungsstelle für diese Einwendungen als auch zur Entscheidung darüber die Behörde zuständig ist, von der der Exekutionstitel ausgegangen ist. Wie der VfGH wiederholt ausgesprochen hat (Hinweis ua E 28.9.1993, VfSlg 13527), ist dadurch ein ausreichender Rechtsschutz in Kammerbeitragsangelegenheiten gewährleistet.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter VerfahrensanordnungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996190758.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017