RS Vfgh 1999/12/13 G2/99

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Veröffentlicht am 13.12.1999
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
FremdenG 1997 §10 Abs4
FremdenG 1997 §90 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung einer Bestimmung des FremdenG 1997 über die erforderliche Zustimmung des Bundesministers für Inneres zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis trotz Vorliegens eines Versagungsgrundes in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen mangels Präjudizialität

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des UVS Wien auf Aufhebung des §90 Abs1 FremdenG 1997.

Es ist denkunmöglich, daß der antragstellende UVS Wien in dem bei ihm anhängigen Verwaltungsstrafverfahren im Rahmen seiner Entscheidung über die Feststellung eines unrechtmäßigen Aufenthalts der Berufungswerberin die angefochtene Bestimmung anzuwenden hätte. Es ist nämlich auszuschließen, daß der antragstellende Verwaltungssenat in der von ihm zu entscheidenden Verwaltungsstrafsache das Vorliegen der formellen und materiellen Voraussetzungen einer aus humanitären Gründen von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis zu prüfen, sich demnach etwa mit der - im Interesse einer möglichst einheitlichen Gesetzeshandhabung festgelegten, wohl unbedenklichen - Zustimmungsbefugnis des Bundesministers für Inneres oder dessen Bindung an die in §10 Abs4 FremdenG 1997 umschriebenen, die Richtung seiner Ermessensübung bestimmenden Kriterien auseinanderzusetzen hätte.

Entscheidungstexte

  • G 2/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 13.12.1999 G 2/99

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Fremdenrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G2.1999

Dokumentnummer

JFR_10008787_99G00002_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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