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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Das RECHT nach dem AuslBG auf ARBEITSERLAUBNIS bedeutet nur, bei Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Inland nicht gegen ausländerbeschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. In dieses RECHT wird durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingegriffen. Ein darüber hinausgehendes RECHT ist aus dieser Bewilligung nach dem AuslBG aber nicht abzuleiten, insbesondere nicht ein darin gründender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191668.X02Im RIS seit
06.08.2001