RS Vwgh 1999/10/15 97/19/1668

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AuslBG §14a;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
VwRallg;

Rechtssatz

Das RECHT nach dem AuslBG auf ARBEITSERLAUBNIS bedeutet nur, bei Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit im Inland nicht gegen ausländerbeschäftigungsrechtliche Vorschriften zu verstoßen. In dieses RECHT wird durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung nicht eingegriffen. Ein darüber hinausgehendes RECHT ist aus dieser Bewilligung nach dem AuslBG aber nicht abzuleiten, insbesondere nicht ein darin gründender Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191668.X02

Im RIS seit

06.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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