RS Vwgh 1999/10/15 96/19/0758

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSt Rechtsanwälte 1990 §68;
DStNov Rechtsanwälte 1906 Art8;
EO §1;
VVG §3 Abs2;

Rechtssatz

Nach Art VIII des Gesetzes vom 16.11.1906, RGBl Nr 223, sowie § 68 des Disziplinarstatutes sind Rückstandsausweise der Rechtsanwaltskammer über ausständige Kammerbeiträge und Geldbußen Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO und können solcherart die Grundlage der verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Vollstreckung bilden. Derartige Rückstandsausweise sind aber keine Bescheide, sondern stellen bloß aus den Rechnungsbehelfen der Behörde gewonnene Aufstellungen über Zahlungsverbindlichkeiten dar (vgl Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze II, Anm 10 zu § 3 VVG). Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 3 Abs 2 VVG als Exekutionstitel sowohl Bescheide, als auch Rückstandsausweise anführt. Die gesonderte Anführung von Rückstandsausweisen wäre aber überflüssig, wenn es sich bei letzteren um Bescheide handeln würde. Es handelt sich daher bei den von der zuständigen Abteilung des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer ausgestellten Rückstandsausweisen nicht um Bescheide, sondern bloß um förmliche, einen Exekutionstitel darstellende Aufstellungen der Rechtsanwaltskammer über aushaftende Kammerbeiträge, Geldbußen und allfällige Nebenansprüche (vgl dazu die B VfGH vom 9.12.1986, B 856/86, VfSlg 11177 (nur RS), und - einen Rückstandsausweis des Ausschusses der Steiermärkischen Rechtsanwaltskammer betreffend - vom 25.2.1992, B 1392/91, VfSlg 12991 (nur RS), sowie ua die E VwGH vom 28.11.1996, 94/11/0371, 0408, und vom 29.9.1997, 96/17/0454).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190758.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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