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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §69 Abs2;Rechtssatz
Darin, dass die Berufungsbehörde in Verkennung der Rechtslage den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht abgeändert und den Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen hat, sondern in der Sache selbst durch Abweisung des Antrages entschied, kann keine Rechtsverletzung des Antragstellers erkannt werden (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 13 zu § 69 Abs 2 AVG).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191650.X04Im RIS seit
11.07.2001