RS Vwgh 1999/10/15 97/19/1650

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs2;
AVG §70 Abs3;
VwRallg;

Rechtssatz

Darin, dass die Berufungsbehörde in Verkennung der Rechtslage den Bescheid der Behörde erster Instanz nicht abgeändert und den Antrag auf Wiederaufnahme als verspätet zurückgewiesen hat, sondern in der Sache selbst durch Abweisung des Antrages entschied, kann keine Rechtsverletzung des Antragstellers erkannt werden (Hinweis Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, E 13 zu § 69 Abs 2 AVG).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191650.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten