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L0 Verfassungs- und OrganisationsrechtNorm
B-VG Art140 Abs1 dritter SatzLeitsatz
Aufhebung einer Änderung des Tir MusikschulG als (landes)verfassungswidrig infolge eines ungültigen Landtagsbeschlusses; Erfordernis der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erfüllt; abgegebener leerer Stimmzettel bei geheimer Abstimmung als abgegebene Stimme anzusehen; kein KostenzuspruchRechtssatz
Zulässigkeit des Antrags von 17 Abgeordneten zum Tiroler Landtag (d.i. mehr als ein Drittel des aus 36 Mitgliedern bestehenden Landtags; vgl Art16 Abs1, Art42 Tir LandesO 1989) auf Aufhebung eines Landesgesetzes betr Änderung des Tir MusikschulG.
Aufhebung des Gesetzes vom 14.05.97, LGBl 58, mit dem das Tiroler MusikschulG geändert wird, als (landes)verfassungswidrig.
Bei der hier in Rede stehenden geheimen Abstimmung waren sämtliche 36 Abgeordnete des Tiroler Landtages anwesend. Es wurden auch 36 Stimmzettel abgegeben, von denen 18 auf "Ja", 17 auf "Nein" lauteten und einer leer war.
Auch abgegebene leere Stimmzettel müssen als abgegebene Stimmen angesehen werden (vgl. VfSlg. 634/1926).
Die erforderliche "einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen" hätte demgemäß - mindestens - 19 Stimmen betragen. Für den Antrag des Rechts- und Gemeindeausschusses wurden aber nur 18 "Ja"- Stimmen abgegeben. Damit war das Erfordernis für einen gültigen Beschluss des Tiroler Landtages gemäß Art27 Tir LandesO 1989 bzw. §60 der (nicht in Form eines Gesetzes, sondern auf bloßen Landtagsbeschlüssen beruhenden) Geschäftsordnung des Tiroler Landtages nicht erfüllt.
Abweisung des Antrags auf Zuspruch von Verfahrenskosten.
Die Antragslegitimation der antragstellenden Abgeordneten stützt sich auf Art140 Abs1 dritter Satz B-VG. Im Gesetzesprüfungsverfahren ist ein Kostenzuspruch aber nach den Bestimmungen des §65a VfGG nur für jene Antragsteller vorgesehen, deren Antragslegitimation sich aus Art140 Abs1 vierter Satz B-VG ergibt. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten war daher abzuweisen (vgl. VfSlg. 12.466/1990).
Schlagworte
Landtag, Gesetz Erlassung, Landesgesetz, Landesverfassung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:G420.1997Dokumentnummer
JFR_10008787_97G00420_01