Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AsylG 1991 §4;Rechtssatz
Wenn der Hauptasylwerber (Ehegatte bzw Vater der Fremden) rechtskräftig ausgewiesen wurde, ohne dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben wurde, steht damit fest, dass dem Ehegatten bzw Vater der Fremden jedenfalls ab Erlassung des Ausweisungsbescheides kein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam, weshalb sich auch der andere Ehegatte bzw die Kinder nicht auf eine derartige Berechtigung berufen können (Hinweis E 12.2.1999, 97/21/0900). Dass im Zeitpunkt der Erlassung des den anderen Ehegatten bzw die Kinder ausweisenden Bescheides den Beschwerden dieser Personen gegen die ihre nach § 4 AsylG 1991 gestellten Ausdehnungsanträge abweisenden Bescheide des Bundesministers für Inneres seitens des VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil damit nur der Eintritt der an die Erlassung der Bescheide des Bundesministers für Inneres geknüpften Wirkungen suspendiert wurde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997210718.X02Im RIS seit
11.07.2001