RS Vwgh 1999/10/15 97/21/0718

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §4;
AsylG 1991 §6;
AsylG 1991 §7;
FrG 1993 §17 Abs1;
VwGG §30 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenn der Hauptasylwerber (Ehegatte bzw Vater der Fremden) rechtskräftig ausgewiesen wurde, ohne dass gegen diesen Bescheid Beschwerde an einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts erhoben wurde, steht damit fest, dass dem Ehegatten bzw Vater der Fremden jedenfalls ab Erlassung des Ausweisungsbescheides kein asylrechtliches vorläufiges Aufenthaltsrecht zukam, weshalb sich auch der andere Ehegatte bzw die Kinder nicht auf eine derartige Berechtigung berufen können (Hinweis E 12.2.1999, 97/21/0900). Dass im Zeitpunkt der Erlassung des den anderen Ehegatten bzw die Kinder ausweisenden Bescheides den Beschwerden dieser Personen gegen die ihre nach § 4 AsylG 1991 gestellten Ausdehnungsanträge abweisenden Bescheide des Bundesministers für Inneres seitens des VwGH die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern, weil damit nur der Eintritt der an die Erlassung der Bescheide des Bundesministers für Inneres geknüpften Wirkungen suspendiert wurde.

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997210718.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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