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27/01 RechtsanwälteNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Die Zustellung des Ausweisungsbescheides erfolgte rechtswirksam an den Jugendwohlfahrtsträger gem § 71 Abs 3 zweiter Satz FrG 1993. Die Berufungsfrist begann mit dieser Zustellung. Der Fremde war im Grunde des § 71 Abs 3 erster Satz FrG 1993 berechtigt, gegen diesen Bescheid im eigenen Namen sowohl eine Berufung als auch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist einzubringen (oder mit deren Einbringung einen Rechtsanwalt zu betrauen), handelte es sich doch hiebei um Verfahrenshandlungen zu seinem Vorteil.
Schlagworte
Voraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996210185.X01Im RIS seit
20.11.2000