RS Vwgh 1999/10/15 97/19/1650

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

20/02 Familienrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Nur dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit einer Ehe - sei es im Sinne einer Stattgebung, sei es im Sinne einer Abweisung einer Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwaltes - vorliegt und in den Gründen des Urteils festgestellt wird, ob die Ehe ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um einem Eheteil fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde in Bindung an das Urteil davon auszugehen, dass der Eheabschluss entweder aus solchen Gründen erfolgte oder nicht. Liegt aber keine derartige rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit einer Ehe vor, so sind die Verwaltungsbehörden unverändert dazu berufen, das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbstständig zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191650.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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