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20/02 FamilienrechtNorm
AufG 1992 §5 Abs1;Rechtssatz
Nur dann, wenn eine rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit einer Ehe - sei es im Sinne einer Stattgebung, sei es im Sinne einer Abweisung einer Ehenichtigkeitsklage des Staatsanwaltes - vorliegt und in den Gründen des Urteils festgestellt wird, ob die Ehe ausschließlich oder überwiegend zu dem Zweck geschlossen wurde, um einem Eheteil fremdenrechtliche Vorteile zu verschaffen oder nicht, hat die Aufenthaltsbehörde in Bindung an das Urteil davon auszugehen, dass der Eheabschluss entweder aus solchen Gründen erfolgte oder nicht. Liegt aber keine derartige rechtskräftige Entscheidung über die Nichtigkeit einer Ehe vor, so sind die Verwaltungsbehörden unverändert dazu berufen, das Vorliegen eines Sichtvermerksversagungsgrundes selbstständig zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997191650.X02Im RIS seit
11.07.2001