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L9 Sozial- und GesundheitsrechtNorm
B-VG Art137 / LiquidierungsklageLeitsatz
Abweisung des Hauptbegehrens einer Klage auf Auszahlung eines einmaligen Zuschusses nach dem Wiener Sozialhilfegesetz wegen zwischenzeitig erfolgter Zahlung; teilweise Stattgabe des Zinsbegehrens; Verzug wegen Überschreitung einer angemessenen ErfüllungsfristSpruch
Die Klage wird abgewiesen.
Kosten werden nicht zugesprochen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. Die Wiener Landesregierung hatte dem Kläger mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Dezember 2004, MA 15-II-2-11131/2004, nach dem Wiener Sozialhilfegesetz - WSHG eine Geldaushilfe in Höhe von EUR 2313,50 gewährt.
2. Die vorliegende, auf Art137 B-VG gestützte Klage - beim Verfassungsgerichtshof am 19. Jänner 2005 eingelangt - begehrt, das Land Wien schuldig zu erkennen, dem Kläger den (im genannten Betrag enthaltenen) Betrag von EUR 485,60 samt 4 vH Zinsen seit 5. Jänner 2005 sowie die mit EUR 638,30 bezifferten Kosten dieses Rechtsstreites binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu bezahlen.
3. Das beklagte Land erstattete mit Schriftsatz vom 3. März 2005 eine Gegenschrift, worin es die kostenpflichtige Abweisung der Klage beantragt.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die - zulässige (vgl. VfSlg. 16.858/2003 mwN) - Klage erwogen:
1. Wie das Land Wien in seiner Gegenschrift - unwidersprochen - ausgeführt hat und sich auch aus den Verwaltungsakten ergibt, ist der eingeklagte Betrag dem Bankkonto des Klägers am 21. Jänner 2005 gutgeschrieben worden. Auf das vom Kläger bekanntgegebene Konto sind überdies (Verzugs-)Zinsen für den Zeitraum 5.-20. Jänner 2005 in Höhe von EUR 0,90 (gerundet) überwiesen worden (Valutadatum: 16. Februar 2005). Da die Klage dessen ungeachtet - trotz Gelegenheit - weder zurückgezogen noch auf Kosten eingeschränkt worden ist, war das Hauptbegehren abzuweisen (vgl. VfSlg. 16.858/2003 mwN).
2. Da der Kläger somit insgesamt als unterliegend anzusehen ist (vgl. OGH 2. Oktober 1974, 5 Ob 184/74), waren ihm keine Kosten zuzusprechen (vgl. neuerlich VfSlg. 16.858/2003).
Der beklagten Partei waren schon deshalb keine Kosten zuzusprechen, weil sie weder durch einen Rechtsanwalt vertreten war noch sonstige ersatzfähige Kosten angefallen sind; auch hat sie den von ihr begehrten Kostenzuspruch nicht ziffernmäßig verzeichnet (vgl. VfSlg. 16.052/2000 mwN).
3. Dies konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
Sozialhilfe, VfGH / Klagen, VfGH / Kosten, VfGH / Verfahrenshilfe, Auslegung eines AntragesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2005:A1.2005Dokumentnummer
JFT_09949393_05A00001_00