RS Vwgh 1999/10/15 99/19/0031

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 §1 Abs1;
AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §68 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z1;
FrG 1993 §18 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §30 Abs3;

Rechtssatz

Nach der Judikatur des VwGH darf die Behörde an die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde keine Rechtswirkungen mehr knüpfen. Die Annahme, der Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1997 sei im Falle des Beschwerdeführers gegeben, weshalb die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 FrG 1997 nicht vorlägen, erweist sich daher schon im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot als unzutreffend.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999190031.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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