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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
Aufenthaltsrecht Bosnien-Herzegowina 1998/I/085 §1 Abs1;Rechtssatz
Nach der Judikatur des VwGH darf die Behörde an die Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der dagegen erhobenen Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde keine Rechtswirkungen mehr knüpfen. Die Annahme, der Versagungsgrund des § 10 Abs 1 Z 1 FrG 1997 sei im Falle des Beschwerdeführers gegeben, weshalb die Voraussetzungen der §§ 5 bis 16 FrG 1997 nicht vorlägen, erweist sich daher schon im Hinblick auf die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde des Beschwerdeführers gegen das über ihn verhängte Aufenthaltsverbot als unzutreffend.
Schlagworte
Begriff der aufschiebenden Wirkung Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999190031.X01Im RIS seit
02.05.2001