RS Vwgh 1999/10/15 96/19/0758

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
DSt Rechtsanwälte 1990 §68;
DStNov Rechtsanwälte 1906 Art8;
RAO 1868 §26 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Die in § 26 Abs 5 RAO vorgesehene Möglichkeit, gegen Beschlüsse des Ausschusses das Rechtsmittel der Vorstellung zu erheben, über welches der Ausschuss entscheidet, stand dem Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall nicht zur Verfügung, weil die Erhebung eines Rechtsmittels voraussetzt, dass die Behörde erster Instanz einen Bescheid, und nicht bloss einen Rückstandsausweis, erlassen hatte. Die Abteilung des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer trifft nicht jede der ihr übertragenen Entscheidungen in Bescheidform, so zB in den (Teilbereichen) Bereichen ihrer Zuständigkeit gemäß § 28 Abs 1 lit d (Besorgung der ökonomischen Geschäfte), lit f (Erstattung eines Gutachtens und Streitbeilegung) und lit g RAO (Vermittlung entstandener Irrungen). Nur dann, wenn die Abteilung eines Ausschusses aber mit Bescheid über eine der (übrigen) ihr zukommenden Aufgaben entscheidet, so steht gemäß § 26 Abs 5 RAO das Rechtsmittel der Vorstellung zur Verfügung. Für diese Konsequenz ergibt sich aus den Materialien zur Novellierung des § 26 RAO durch das BGBl Nr 1976/673, RegV 322 BlgNR 14 GP, insofern ein Anhaltspunkt, als es darin (Seite 3) heißt, dass die Frist zur Erhebung der Vorstellung in Angleichung an die allgemeinen Rechtsmittelfristen auf 14 Tage verlängert werden soll. Damit schwebte dem Gesetzgeber dieser Novelle offenbar vor, dass es sich bei der Vorstellung um ein (der Berufung nach dem AVG vergleichbares) Rechtsmittel gegen Bescheide der Abteilung des Ausschusses handelt, und nicht etwa um einen Rechtsbehelf, der dazu dienen soll, auch nicht bescheidmäßig erledigte Angelegenheiten der Abteilungen des Ausschusses an den Ausschuss selbst heranzutragen (hier: die Vorstellung des Beschwerdeführers, die auf die ersatzlose Behebung des Rückstandsausweises gerichtet war, wäre daher von der belangten Behörde mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides zurückzuweisen gewesen; der belangten Behörde kam daher lediglich die funktionelle Zuständigkeit zur Zurückweisung der unzulässigen Vorstellung zu).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Verfahrensanordnungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190758.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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