RS Vfgh 1999/12/13 G139/99, G140/99, V78/99

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.12.1999
beobachten
merken

Index

65 Pensionsrecht für Bundesbedienstete
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

B-VG Art18 Abs2
B-VG Art139 Abs1 / Allg
B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
PensionssicherungsbeitragsV 1995, BGBl 354 §1 Z1
NebengebührenzulagenG §5a
PensionsreformG 1993, BGBl 334 ArtXV Z1
PG 1965 §13a

Leitsatz

Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen über den Pensionssicherungsbeitrag wegen Widerspruchs zu einer Verfassungsbestimmung des PensionsreformG 1993; keine sofortige Angleichung der Pensionssysteme von Beamten und ASVG-Versicherten vorgesehen, sondern lediglich Herstellung der Gleichwertigkeit; keine verfassungskonforme Auslegung aufgrund zwingend vorgesehener Berücksichtigung einer Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages möglich; Gesetzwidrigkeit einer Wortfolge in der PensionssicherungsbeitragsV 1995 nach Wegfall der gesetzlichen Grundlage

Rechtssatz

§13a Abs3 PG 1965 idF PensionsreformG 1993, BGBl. 334, sowie §5a NebengebührenzulagenG idF PensionsreformG 1993 waren verfassungswidrig.

Die Verfassungsvorschrift des ArtXV Z1 PensionsreformG 1993, BGBl. 334, (im folgenden auch bloß: ArtXV Z1) gebietet keine direkte Übernahme der jeweiligen Aufwertung und Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung in das Beamtenpensionssystem, also eine gleichsam zahlenmäßig völlig exakte Übertragung dorthin. Der Verfassungsgesetzgeber gebraucht die Ausdrücke "gleichwertig" bzw. "Gleichwertigkeit" und verwendet nicht etwa den Begriff "gleich".

Die aus §13a Abs3 Z2 PG 1965 (in der hier maßgeblichen Fassung des ArtI im PensionsreformG 1993) abzuleitende Folge, "dass eine Anhebung des Pensionsbeitrages der aktiven Beamten und die daraus resultierende Minderung ihrer Nettoaktivbezüge zu einer Verminderung der Nettobeamtenpensionen im selben Ausmaß führen muss" erkennt die Bundesregierung selbst im Blick auf ArtXV Z1 als verfassungswidrig, weil man auf dem Boden dieser Regelung zu einer - wie es die Bundesregierung zutreffend bezeichnet - "unsachlichen Doppelbelastung der Beamtenpensionisten" gelangte. Eine Berücksichtigung sowohl des Unterschieds zwischen der allgemeinen Erhöhung der Beamtenpensionen und der Anpassung der Pensionen in der gesetzlichen Sozialversicherung nach §13a Abs3 Z1 als auch der Veränderung der Höhe des Pensionsbeitrages nach §13a Abs3 Z2 PG 1965 würde demnach dazu führen, daß der Pensionssicherungsbeitrag sowohl die Beitragserhöhungen der aktiven Sozialversicherten als auch die Beitragserhöhungen der aktiven Beamten "ausgleichen" würde.

Verfassungskonforme Auslegung nicht möglich.

Sowohl nach dem Gesetzeswortlaut als auch dem Gesetzeszweck nach ist die Berücksichtigung einer Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages zwingend vorgesehen. Damit ist der Widerspruch der Z2 im §13a Abs3 PG 1965 zu ArtXV Z1 erwiesen.

Was die Präjudizialität der geprüften und als verfassungswidrig befundenen Gesetzesvorschriften anlangt, folgt sie aus dem Vorgesagten unter Bedachtnahme darauf, daß diese Gesetzesbestimmungen die Rechtsgrundlage der gleichfalls in Prüfung gezogenen 2. PensionssicherungsbeitragsV 1995 bilden.

Hinsichtlich des eingeleiteten Verordnungsprüfungsverfahrens teilt der Verfassungsgerichtshof die Ansicht der Bundesregierung, daß die zu prüfende 2. PensionssicherungsbeitragsV 1995 nur insoweit präjudiziell ist, als in Ansehung des einen Lehrer des Ruhestandes betreffenden Anlaßbeschwerdefalles die in §1 Z1 der Verordnung genannten Leistungen "nach dem Pensionsgesetz 1965, BGBl. Nr. 340" sowie "dem Nebengebührenzulagengesetz, BGBl. Nr. 485/1971" für die Festsetzung der Höhe des Pensionssicherungsbeitrages in Betracht kommen.

Das in weiterer Folge zu berücksichtigende Ergebnis des Gesetzesprüfungsverfahrens - Verfassungswidrigkeit des §13a Abs3 PG 1965 und des §5a NebengebührenzulagenG - entzieht diesen Wortfolgen in §1 Z1 der 2. PensionssicherungsbeitragsV 1995 die gesetzliche Grundlage, sodaß sie als gesetzwidrig zu beurteilen sind. Im übrigen war das Verordnungsprüfungsverfahren einzustellen.

(Anlaßfälle: E v 13.12.99, B1063/96 und E v 15.12.99, B1065/96; Quasi-Anlaßfälle: E v 15.12.99, B24/96, B25/96, B35/96 - Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Dienstrecht, Ruhegenuß, Pensionsrecht Beamte, Pensionssicherungsbeitrag, Nebengebührenwerte, Pensionsbeitrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G139.1999

Dokumentnummer

JFR_10008787_99G00139_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten