RS Vwgh 1999/10/15 96/19/0758

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
23/04 Exekutionsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
EO §35 Abs2;
VVG §3 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0007 3(hier: der Beschwerdeführer hätte daher im vorliegenden Fall diebescheidmäßige Feststellung der (Höhe der) Leistungsverpflichtung- bei der Behörde erster Instanz - beantragen müssen oder sichgegebenenfalls mit Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des§ 35 EO an die Stelle wenden müssen, von der der Exekutionstitelausgegangen ist; vgl § 3 Abs 2 VVG)

Stammrechtssatz

Der Schuldner der in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren (Hinweis B 14.11.1980, 1223/80, VwSlg 10297 A/1980).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996190758.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.04.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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