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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/06/29 93/11/0007 3(hier: der Beschwerdeführer hätte daher im vorliegenden Fall diebescheidmäßige Feststellung der (Höhe der) Leistungsverpflichtung- bei der Behörde erster Instanz - beantragen müssen oder sichgegebenenfalls mit Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des§ 35 EO an die Stelle wenden müssen, von der der Exekutionstitelausgegangen ist; vgl § 3 Abs 2 VVG)Stammrechtssatz
Der Schuldner der in einem Rückstandsausweis ausgewiesenen Leistungsverpflichtung hat ein Feststellungsinteresse am Bestehen oder Nichtbestehen dieser Verpflichtung. Er kann, wenn mit ihm ein Verwaltungsverfahren bisher nicht durchgeführt wurde, darüber einen Bescheid begehren (Hinweis B 14.11.1980, 1223/80, VwSlg 10297 A/1980).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996190758.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
05.04.2017