RS Vwgh 1999/10/15 97/19/1650

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Veröffentlicht am 15.10.1999
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Index

20/02 Familienrecht
22/02 Zivilprozessordnung
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
AVG §38;
AVG §69 Abs1 Z3;
EheG §23;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
ZPO §483 Abs3;
ZPO §483a;

Rechtssatz

Eine Klagsrücknahme unter Anspruchsverzicht (im Eheverfahren gemäß § 483 Abs 3 in Verbindung mit § 483a ZPO) ist mit der Wirkung verbunden, dass der selbe Anspruch zwischen den selben Parteien nicht neuerlich klagsweise geltend gemacht werden kann. Eine neuerliche Klage wäre ohne sachliche Prüfung der materiellrechtlichen Wirkungen des Verzichtes als unzulässig zurückzuweisen (Hinweis Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen III, 146 ff zu § 237 ZPO). Die Klagsrücknahme mit Anspruchsverzicht entfaltet eine Einmaligkeitswirkung (ne bis in idem), durch welche die neuerliche Geltendmachung des identen Streitgegenstandes zwischen denselben Parteien ausgeschlossen ist (Hinweis Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechtes, 02te Auflage, 1257, 1500). Eine Bindungswirkung für andere Verfahren ist damit aber nicht verbunden. Eine Entscheidung eines Gerichts über eine Vorfrage mit bindender Wirkung für andere Gerichte und Behörden im Sinne der §§ 38 und 69 Abs 1 Z 3 AVG kann in einer unter Anspruchsverzicht erfolgten Klagsrückziehung bzw in einem das Verfahren beendenden Beschluss des Gerichtes daher nicht erblickt werden (hier: eine die Verwaltungsbehörden bindende Feststellung des Inhaltes, es liege keine Scheinehe vor, bzw die Eheschließung des Fremden sei nicht ausschließlich oder überwiegend zur Beschaffung fremdenrechtlich bedeutsamer Berechtigungen eingegangen worden, wäre einem nach der Klagsrückziehung unter Anspruchsverzicht gefassten Beschluss des Gerichtes über die Beendigung des Verfahrens nicht zu entnehmen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997191650.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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