RS Vwgh 1999/10/18 93/17/0396

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs1;

Rechtssatz

Eine Betriebspflicht - im Sinne einer Verpflichtung zur im wesentlichen unveränderten Fortführung des Betriebes während der Dauer des Bestandverhältnisses - kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, sie kann sich nämlich auch aus einzelnen Vertragspunkten oder den Umständen des Einzelfalles implizit ergeben (Hinweis E 11.12.1992, 89/17/0259; E 21.1.1998, 96/17/0057; E 16.11.1998, 93/17/0273).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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