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L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer KärntenNorm
ABGB §1091;Rechtssatz
Eine Betriebspflicht - im Sinne einer Verpflichtung zur im wesentlichen unveränderten Fortführung des Betriebes während der Dauer des Bestandverhältnisses - kann auch dann vorliegen, wenn sie nicht ausdrücklich vereinbart worden ist, sie kann sich nämlich auch aus einzelnen Vertragspunkten oder den Umständen des Einzelfalles implizit ergeben (Hinweis E 11.12.1992, 89/17/0259; E 21.1.1998, 96/17/0057; E 16.11.1998, 93/17/0273).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010