RS Vwgh 1999/10/18 96/17/0039

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe
Ortsabgabe Gästeabgabe Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7;
OrtstaxenG Slbg 1992 §2 idF 1993/042;
OrtstaxenG Slbg 1992 §3 Abs1 lita idF 1993/042;

Rechtssatz

Eine "Betriebswohnung" ist im Slbg OrtstaxenG 1992 nicht ausdrücklich erwähnt, und der Gesetzgeber hat bei dem von ihm verwendeten Begriff der "Ferienwohnung" vor allem eine Wohnung, die Erholungszwecken dient, vor Augen. Er hat aber auch durch die nicht abschließende Aufzählung der Gründe für die Benützung einer Ferienwohnung zu erkennen gegeben, daß durchaus auch andere als Erholungszwecke unter den von ihm geregelten Fall einer "Zweitwohnung" subsumiert werden können. Die "Betriebswohnung" kann daher als "Ferienwohnung" iSd Slbg OrtstaxenG 1992 gewertet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung - etwa im Hinblick auf den Gleichheitssatz - unter Bedachtnahme auf die Ausnahme von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe nach § 3 Abs 1 lit a Slbg OrtstaxenG 1992 bestehen nicht; die Verwendung einer Ferienwohnung (auch zu beruflichen Zwecken) unterscheidet sich nämlich grundlegend von der Nächtigung im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170039.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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