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L37305 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe NächtigungsabgabeNorm
B-VG Art140 Abs1;Rechtssatz
Eine "Betriebswohnung" ist im Slbg OrtstaxenG 1992 nicht ausdrücklich erwähnt, und der Gesetzgeber hat bei dem von ihm verwendeten Begriff der "Ferienwohnung" vor allem eine Wohnung, die Erholungszwecken dient, vor Augen. Er hat aber auch durch die nicht abschließende Aufzählung der Gründe für die Benützung einer Ferienwohnung zu erkennen gegeben, daß durchaus auch andere als Erholungszwecke unter den von ihm geregelten Fall einer "Zweitwohnung" subsumiert werden können. Die "Betriebswohnung" kann daher als "Ferienwohnung" iSd Slbg OrtstaxenG 1992 gewertet werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Auslegung - etwa im Hinblick auf den Gleichheitssatz - unter Bedachtnahme auf die Ausnahme von der Entrichtung der allgemeinen Ortstaxe nach § 3 Abs 1 lit a Slbg OrtstaxenG 1992 bestehen nicht; die Verwendung einer Ferienwohnung (auch zu beruflichen Zwecken) unterscheidet sich nämlich grundlegend von der Nächtigung im Rahmen des Gastgewerbes oder der Privatzimmervermietung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170039.X01Im RIS seit
20.11.2000