RS Vwgh 1999/10/18 99/17/0217

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
21/01 Handelsrecht

Norm

B-VG Art119a Abs5;
UmwG 1996 §1;
UmwG 1996 §5 Abs5;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076; E 7.8.1992, 89/14/0218) ist eine GmbH ab dem Zeitpunkt der Umwandlung nicht mehr Subjekt abgabenrechtlicher Rechte und Pflichten und kann folglich auch nicht mehr Adressat eines abgabenrechtlichen Bescheides sein. Die Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch entspricht der Löschung der GmbH, weil die GmbH mit der Eintragung der Umwandlung erlischt. Wird daher ein Bescheid an eine GmbH gerichtet, die zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung bereits im Firmenbuch gelöscht (durch Eintragung des Nachfolgeunternehmens, im Beschwerdefall der Kommanditgesellschaft) ist, handelt es sich um einen Nichtbescheid, weil der behördliche Akt ins Leere gegangen ist (Hinweis E 16.11.1993, 90/14/0076). (Hier: Die KG ist nach Umwandlung mit 7.10.1998 entstanden, die GmbH daher mit diesem Datum untergegangen. Der an die GmbH gerichtete Berufungsbescheid jüngeren Datums ist daher ins Leere gegangen. Die Vorstellungsbehörde hat die gegen den Berufungsbescheid von der KG erhobene Vorstellung daher zu Recht zurückgewiesen.)

Schlagworte

Inhalt der Vorstellungsentscheidung Aufgaben und Befugnisse der Vorstellungsbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999170217.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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