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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 idF 1990/362;Rechtssatz
Der VwGH hat zu § 24 Abs 1 ApG idF der ApG Nov 1984 mehrfach ausgesprochen, die Vorschrift normiere die Existenzfähigkeit der bestehenden öffentlichen Nachbarapotheken nicht als Bewilligungsvoraussetzung für Filialapotheken (Hinweis E 22.3.1991, 90/10/0020-0024, 0030, E 22.10.1991, 87/08/0278, und E 21.11.1994, 91/10/0074); die Bedarfsprüfung stelle ein entsprechendes Korrektiv für ein unbeschränktes Heranrücken an die bestehende öffentliche Apotheke dar. Diese Auffassung kann angesichts der Ausprägung, die der Begriff des BEDARFS im ApG durch die Neufassung des § 10 durch die Novelle 1990, BGBl Nr 362, erfahren hat, nicht aufrechterhalten werden. Nach Maßgabe des Art 140 Abs 7 B-VG ist in diesem Zusammenhang auch die Aufhebung von Teilen dieser Vorschrift durch das E VfGH 2.3.1998, G 37/97, von Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100113.X01Im RIS seit
21.02.2002