RS Vfgh 1999/12/14 V67/99

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Veröffentlicht am 14.12.1999
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Index

95 Technik
95/06 Ziviltechniker

Norm

B-VG Art18 Abs2
Standesregeln der Ziviltechniker Pkt 4.2.
ZiviltechnikerkammerG 1993 §32 Abs1

Leitsatz

Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Standesregeln der Ziviltechniker betreffend das Verbot der Heranziehung von Personen als Mitarbeiter, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung ausüben

Rechtssatz

Punkt 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30.09.94, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13ff., wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Es ist nicht einzusehen, warum die Heranziehung von Mitarbeitern, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung bei einem Ziviltechniker ausüben, der - von der verordnungserlassenden Behörde für ihren Standpunkt ins Treffen geführten - "Maxime der völligen Unabhängigkeit des Ziviltechnikers" zuwiderlaufen sollte. Dies allein deshalb, weil - worauf der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Prüfungsbeschluss hingewiesen hat - auch im Falle der Heranziehung solcher Mitarbeiter der Ziviltechniker für die Leistungserbringung (und damit auch für die Beachtung dieser "Maxime") verantwortlich bleibt (vgl. dazu im Übrigen VfSlg. 14.882/1997).

(Anlaßfall: E v 14.12.99, B2834/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ziviltechniker Disziplinarrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:V67.1999

Dokumentnummer

JFR_10008786_99V00067_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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