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95 TechnikNorm
B-VG Art18 Abs2Leitsatz
Gesetzwidrigkeit einer Bestimmung der Standesregeln der Ziviltechniker betreffend das Verbot der Heranziehung von Personen als Mitarbeiter, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung ausübenRechtssatz
Punkt 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30.09.94, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, S 13ff., wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Es ist nicht einzusehen, warum die Heranziehung von Mitarbeitern, die eine facheinschlägige Gewerbeberechtigung während der Beschäftigung bei einem Ziviltechniker ausüben, der - von der verordnungserlassenden Behörde für ihren Standpunkt ins Treffen geführten - "Maxime der völligen Unabhängigkeit des Ziviltechnikers" zuwiderlaufen sollte. Dies allein deshalb, weil - worauf der Verfassungsgerichtshof schon in seinem Prüfungsbeschluss hingewiesen hat - auch im Falle der Heranziehung solcher Mitarbeiter der Ziviltechniker für die Leistungserbringung (und damit auch für die Beachtung dieser "Maxime") verantwortlich bleibt (vgl. dazu im Übrigen VfSlg. 14.882/1997).
(Anlaßfall: E v 14.12.99, B2834/96 - Aufhebung des angefochtenen Bescheides).
Schlagworte
Ziviltechniker DisziplinarrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:V67.1999Dokumentnummer
JFR_10008786_99V00067_01