RS Vwgh 1999/10/18 96/17/0349

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Salzburg
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;
ParkgebührenG Salzburg 1989 §7 Abs1;
ParkgebührenV Salzburg 1990 §4 Abs1;
StVO 1960 §1;
StVO 1960 §25;
StVO 1960 §52 Z13d;
StVO 1960 §52 Z13e;

Rechtssatz

Mit Ausnahme der Poller, die aber eine Zufahrt zum Tatort nicht hindern, liegt im konkreten Fall keine Abschrankung noch sonst ein Hinweis auf das Bestehen einer Privatstraße vor. Die Beh hat daher zutreffend angenommen, dass der Beschuldigte den PKW auf einer Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr, einer Straße, abgestellt hat. Auf diese Fläche finden daher die Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen Anwendung (Hinweis E 22.3.1999, 98/17/0178).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170349.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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