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L37065 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren SalzburgNorm
ParkgebührenG Salzburg 1989 §3 Abs1;Rechtssatz
Mit Ausnahme der Poller, die aber eine Zufahrt zum Tatort nicht hindern, liegt im konkreten Fall keine Abschrankung noch sonst ein Hinweis auf das Bestehen einer Privatstraße vor. Die Beh hat daher zutreffend angenommen, dass der Beschuldigte den PKW auf einer Verkehrsfläche mit öffentlichem Verkehr, einer Straße, abgestellt hat. Auf diese Fläche finden daher die Vorschriften der StVO über Kurzparkzonen Anwendung (Hinweis E 22.3.1999, 98/17/0178).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170349.X04Im RIS seit
12.06.2001