RS Vwgh 1999/10/18 98/10/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AVG §52;
LMKV §4 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Der Gesetzgeber hat die Ausdrücke Dauerware, Halbdauerware und sonstigen Waren, nicht selbst näher erläutert. Es handelt sich dabei auch nicht um Ausdrücke, deren Bedeutung bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einer näheren Bestimmung zugänglich ist. Es kann daher nur angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung der Worte Dauerware, Halbdauerware und sonstige Waren Bezeichnungen von Produkten übernehmen wollte, die der Übung der betreffenden Branche entstammen. Aufgabe der Behörde bei Vollziehung der betreffenden Vorschrift ist es daher, durch ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren festzustellen, was in der betreffenden Branche etwa unter Halbdauerware zu verstehen ist. Durch Gutachten einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt können dabei zur Bestimmung des Begriffes der Halbdauerware nach Branchenübung Aussagen getroffen werden (Hinweis E 22.5.1979, 2377/78, und E 21.12.1992, 92/10/0184).

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998100004.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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