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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Rechtssatz
Der Gesetzgeber hat die Ausdrücke Dauerware, Halbdauerware und sonstigen Waren, nicht selbst näher erläutert. Es handelt sich dabei auch nicht um Ausdrücke, deren Bedeutung bereits nach dem allgemeinen Sprachgebrauch einer näheren Bestimmung zugänglich ist. Es kann daher nur angenommen werden, dass der Gesetzgeber durch die Verwendung der Worte Dauerware, Halbdauerware und sonstige Waren Bezeichnungen von Produkten übernehmen wollte, die der Übung der betreffenden Branche entstammen. Aufgabe der Behörde bei Vollziehung der betreffenden Vorschrift ist es daher, durch ein gesetzmäßiges Ermittlungsverfahren festzustellen, was in der betreffenden Branche etwa unter Halbdauerware zu verstehen ist. Durch Gutachten einer Lebensmitteluntersuchungsanstalt können dabei zur Bestimmung des Begriffes der Halbdauerware nach Branchenübung Aussagen getroffen werden (Hinweis E 22.5.1979, 2377/78, und E 21.12.1992, 92/10/0184).
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100004.X02Im RIS seit
20.11.2000