RS Vwgh 1999/10/18 98/17/0364

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1999
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §49 Abs1;
VStG §49 Abs2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998170364.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten