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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §49 Abs1;Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob im gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung über die Kosten angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte auch den Schuldspruch bekämpft hat (Hinweis E 22.4.1999, 99/07/0010).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170364.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.10.2012