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L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer KärntenNorm
ABGB §1091;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/12/11 89/17/0259 3Stammrechtssatz
Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. Die Betriebspflicht allein vermag freilich noch kein Pachtverhältnis zu begründen,
sie spricht zwar in der Regel, aber nicht immer für eine Unternehmenspacht. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht (Hinweis E 14.3.1986, 85/17/0009, E 29.4.1988, 87/17/0313; E 29.4.1992, 91/17/0023).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
24.02.2010