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L81515 Umweltanwalt SalzburgNorm
AVG §10 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/10/23 93/10/0128 7 VwSlg 14346 A/1995 (hier nur erster Satz)Stammrechtssatz
Die Behörde hat die Vertretungsbefugnis der für die Salzburger Umweltanwaltschaft einschreitenden Personen nach § 10 AVG zu beurteilen. Soweit in den nach § 2 Abs 1 Slbg UmweltanwaltschaftsG die Anerkennung einer Einrichtung als Salzburger Landesumweltanwaltschaft aussprechenden Bescheiden bzw in gesonderten Bescheiden auf die Vertretungsbefugnis natürlicher Personen namens der Landesumweltanwaltschaft Bezug genommen wird, sind diese Bescheide lediglich deklarativ. Ob die Bevollmächtigung einer natürlichen Person seitens der Salzburger Landesumweltanwaltschaft bescheidmäßig festgestellt wird, ist ohne Bedeutung, weil die Wirksamkeit einer Bevollmächtigung weder im allgemeinen noch im vorliegenden Fall von einer bescheidmäßigen Feststellung bzw "Kundmachung" derselben abhängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997100129.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
07.04.2010