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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §1;Rechtssatz
Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).
Schlagworte
Straße mit öffentlichem VerkehrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996170349.X03Im RIS seit
12.06.2001