RS Vwgh 1999/10/18 96/17/0349

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1;

Rechtssatz

Aus dem einzigen Umstand, dass eine Straße nur von einer bestimmten Gruppe von Verkehrsteilnehmern benutzt werden darf, zB nur von Anrainern, kann nicht geschlossen werden, dass es sich um eine Straße ohne öffentlichen Verkehr handelt (Hinweis E 25.4.1990, 89/03/0192; E 31.10.1990, 90/02/0123).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996170349.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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