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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
StGG Art2Leitsatz
Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidriger Auslegung der Bestimmungen des Stmk BauG über Nachbarrechte hinsichtlich der von den Beschwerdeführern als Anrainer und Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen Einwendungen gegen eine heranrückende WohnbebauungRechtssatz
Unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse zur Frage der heranrückenden Wohnbebauung (VfSlg 12468/1990, 13210/1992, 14943/1997 und 15188/1998) kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß §26 Abs1 Z1 Stmk BauG (wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist) auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfaßt, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll. Sein rechtliches Interesse wird durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muß.
Da die belangte Behörde von einem sachlich nicht begründbaren und daher auch gleichheitswidrigen Verständnis der zitierten Gesetzesstelle ausgegangen ist, hat sie die Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht verletzt.
(siehe auch B1968/99 ua, E v 08.03.00).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Baurecht, Nachbarrechte, Auslegung verfassungskonformeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1176.1999Dokumentnummer
JFR_10008785_99B01176_01