RS Vfgh 1999/12/15 B1176/99, B1597/99, B1598/99 - B1968/99 ua

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Veröffentlicht am 15.12.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art2
Stmk BauG §26

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht infolge verfassungswidriger Auslegung der Bestimmungen des Stmk BauG über Nachbarrechte hinsichtlich der von den Beschwerdeführern als Anrainer und Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen Einwendungen gegen eine heranrückende Wohnbebauung

Rechtssatz

Unter Berücksichtigung der Vorerkenntnisse zur Frage der heranrückenden Wohnbebauung (VfSlg 12468/1990, 13210/1992, 14943/1997 und 15188/1998) kommt der Verfassungsgerichtshof zum Ergebnis, daß §26 Abs1 Z1 Stmk BauG (wonach dem Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht auf Überprüfung der Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien zukommt, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist) auch den Fall des Inhabers einer gewerbebehördlich genehmigten Betriebsanlage erfaßt, in dessen unmittelbarer Nähe ein Wohnhaus errichtet werden soll. Sein rechtliches Interesse wird durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muß.

Da die belangte Behörde von einem sachlich nicht begründbaren und daher auch gleichheitswidrigen Verständnis der zitierten Gesetzesstelle ausgegangen ist, hat sie die Beschwerdeführer im Gleichheitsrecht verletzt.

(siehe auch B1968/99 ua, E v 08.03.00).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte, Auslegung verfassungskonforme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1176.1999

Dokumentnummer

JFR_10008785_99B01176_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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