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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art18;Rechtssatz
Nach der stRsp des VwGH genügt es dann, wenn von der Kurzparkzone ein größeres Gebiet erfasst werden soll, dass an allen Einfahrtsstellen und Ausfahrtsstellen Vorschriftszeichen nach § 52 Z 13d und 13e StVO angebracht sind. Ist diese Kennzeichnung erfolgt, so sind von der Kurzparkzone alle Straßen in dem von diesen Vorschriftszeichen umgrenzenden Gebiet erfasst. Nach dem Erkenntnis des VfGH, VfSlg 8894/1980, ist eine über die Kennzeichnung der Kurzparkzone durch die genannten Vorschriftszeichen hinausgehende Kenntlichmachung der Kurzparkzone zur Gesetzmäßigkeit der Kundmachung nicht erforderlich (Hinweis E VfGH 10.3.1995, B 291/94, ua).
Schlagworte
Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998170333.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
11.04.2018