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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
LMG 1975 §74 Abs5 Z1;Rechtssatz
Mit dem bloßen Hinweis, der Beschuldigte sei dafür verantwortlich, dass zehn Packungen einer namentlich genannten Extrawurst IN
VERKEHR GEBRACHT WURDEN, DIE NICHT DIE VORGESCHRIEBENEN
KENNZEICHNUNGSELEMENTE IM SINNE DER
LEBENSMITTELKENNZEICHNUNGSVERORDNUNG AUFWIESEN, wird nicht mit der gemäß § 44a Z 1 VStG erforderlichen Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht, welche Tat - Handlung oder Unterlassung - dem Beschuldigten als Verwaltungsübertretung zur Last gelegt worden ist; es lässt sich aus dem Spruch des Bescheides auch nicht erkennen, worin das INVERKEHRBRINGEN bestanden habe bzw durch welche Vorgangsweise dies geschehen sein soll (Hinweis E 21.2.1983, 81/10/0046). Ebenso ist dem Spruch des Bescheides nicht zu entnehmen, wann der Beschuldigte die ihm vorgeworfene Tat begangen haben soll.
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung) "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung falsche AngabenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998100004.X01Im RIS seit
20.11.2000