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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 1990/362;Rechtssatz
Die Einordnung der Filialapotheke in das System des ApG zeigt nicht, dass ihr unter Gesichtspunkten des öffentlichen Interesses ein solches Gewicht zukäme, dass - anders als bei der Errichtung einer öffentlichen Apotheke - vom Existenzschutz bestehender öffentlicher Apotheken abgesehen werden könnte. Vielmehr räumt das Gesetz der Filialapotheke (beispielsweise) unter Gesichtspunkten der Beständigkeit (§ 27 ApG), den Anforderungen an die räumliche Mindestausstattung (§ 24 Abs 5 ApG) und der verpflichtend vorgeschriebenen Betriebszeiten (§ 24 Abs 4 ApG) einen geringeren Stellenwert ein. Eine Regelung, die bei der Errichtung öffentlicher Apotheken auf den Schutz der Existenz bestehender Apotheken in Form der Normierung eines negativen Bedarfsmerkmals Bedacht nimmt, der bestehenden öffentlichen Apotheke bei der Errichtung einer Filialapotheke ( etwa am selben Standort) hingegen den Schutz vor Existenzgefährdung versagte, müsste somit Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes begegnen. Die Einbeziehung des negativen Bedarfsmerkmales des § 10 Abs 2 Z 3 ApG in den Bedarfsbegriff des § 24 ApG vermeidet dieses zu Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 24 Abs 1 ApG Anlass gebende Ergebnis. Bei der Erteilung einer Bewilligung zum Betrieb einer Filialapotheke ist somit unter anderem zu prüfen, ob die Zahl der von der Betriebsstätte einer der umliegenden bestehenden öffentlichen Apotheken aus weiterhin zu versorgenden Personen sich infolge der Errichtung der Filialapotheke verringert und weniger als 5500 betragen wird.
Schlagworte
Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100113.X07Im RIS seit
21.02.2002