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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 1990/362;Rechtssatz
§ 10 Abs 2 Z 3 ApG stellt ein Element der Umschreibung des BEDARFES AN EINER NEU ZU ERRICHTENDEN ÖFFENTLICHEN APOTHEKE dar, während im Beschwerdefall der BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON ARZNEIMITTELN in Rede steht. Diese Begriffe sind nach dem System des Gesetzes nicht deckungsgleich. Bei der Ermittlung des Inhaltes des unbestimmten Gesetzesbegriffes BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON ARZNEIMITTELN ist jedoch anhand der Einordnung der Einrichtung öffentlicher Apotheken einerseits und der Filialapotheken andererseits im System des ApG zu untersuchen, ob Elemente des durch NEGATIVE VORAUSSETZUNGEN geprägten Bedarfsbegriffes des § 10 ApG bei der Auslegung des § 24 ApG heranzuziehen sind, um dem Gleichheitsgebot widersprechende Ergebnisse zu vermeiden; denn es wäre nicht ohne weiteres die sachliche Rechtfertigung einer Regelung zu erkennen, die öffentlichen Apotheken zwar einen Schutz vor Existenzgefährdung durch die Konkurrenz anderer öffentlicher Apotheken, nicht aber gegenüber Filialapotheken einräumte.
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100113.X03Im RIS seit
21.02.2002