RS Vwgh 1999/10/18 96/10/0113

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
82/04 Apotheken Arzneimittel

Norm

ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 idF 1990/362;
ApG 1907 §10 idF 1998/I/053;
ApG 1907 §24 idF 1984/502;
B-VG Art18 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 10 Abs 2 Z 3 ApG stellt ein Element der Umschreibung des BEDARFES AN EINER NEU ZU ERRICHTENDEN ÖFFENTLICHEN APOTHEKE dar, während im Beschwerdefall der BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON ARZNEIMITTELN in Rede steht. Diese Begriffe sind nach dem System des Gesetzes nicht deckungsgleich. Bei der Ermittlung des Inhaltes des unbestimmten Gesetzesbegriffes BEDARF NACH EINER VERABREICHUNGSSTELLE VON ARZNEIMITTELN ist jedoch anhand der Einordnung der Einrichtung öffentlicher Apotheken einerseits und der Filialapotheken andererseits im System des ApG zu untersuchen, ob Elemente des durch NEGATIVE VORAUSSETZUNGEN geprägten Bedarfsbegriffes des § 10 ApG bei der Auslegung des § 24 ApG heranzuziehen sind, um dem Gleichheitsgebot widersprechende Ergebnisse zu vermeiden; denn es wäre nicht ohne weiteres die sachliche Rechtfertigung einer Regelung zu erkennen, die öffentlichen Apotheken zwar einen Schutz vor Existenzgefährdung durch die Konkurrenz anderer öffentlicher Apotheken, nicht aber gegenüber Filialapotheken einräumte.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996100113.X03

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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