§ 79 Abs 2 MOG trat nach § 91c Abs 1 Z 4 MOG idF BGBl Nr 969/1993 mit 1.1.1994 in Kraft. Diese Novelle enthält keine Bestimmung, der zufolge die Vorschrift auf frühere Zeiträume anzuwenden wäre. Demnach ist § 79 Abs 2 MOG nur auf Abgabenzeiträume ab dem 1.1.1994 anzuwenden. Die Rückforderung hat im Falle des Entstehens des Abgabenanspruches vor dem 1.1.1994 gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zu erfolgen (Hinweis E 26.5.1997, 96/17/0459).