RS Vwgh 1999/10/18 93/17/0396

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Veröffentlicht am 18.10.1999
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L37012 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Kärnten
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1091;
GetränkeabgabeG Krnt 1978 §4 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/09/30 91/17/0192 2

Stammrechtssatz

Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine "lebende Organisation" überlassen, die einen "Ruf", einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, zB

eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170396.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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