RS Vwgh 1999/10/18 94/17/0336

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
55 Wirtschaftslenkung

Norm

AVG §56;
BAO §92 Abs1;
MOG 1985 §79;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 97/17/0236 E 22. November 1999

Rechtssatz

Mangels besonderer gesetzlicher Anordnung kann ein Feststellungsbescheid nur dann über Rechte oder Rechtsverhältnisse ergehen, wenn dies von einer Partei beantragt wird, diese ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt (Hinweis E 18.4.1986, 86/17/0069; E 20.12.1996, 93/17/0008). Eine Feststellung in dem oben dargestellten Sinn ist dann nicht ein notwendiges, letztes und einziges Mittel zweckentsprechender Rechtsverteidigung, wenn über die im Feststellungsbescheid behandelte Rechtsfrage in einem eigenen Verfahren abzusprechen ist (Hinweis E 20.12.1996, 93/17/0008; E 22.11.1996, 92/17/0207). (Hier: Gleichgültig, ob die Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien gegenüber dem Bearbeitungsbetrieb und Verarbeitungsbetrieb zu erfolgen gehabt hätte oder ob die Rückforderung tatsächlich dem Milcherzeuger gegenüber ausgesprochen werden konnte, stand jedenfalls ein Verfahren zur Verfügung, in dem über die Frage, die die Beh zum Gegenstand einer bescheidmäßigen Feststellung genommen hat, abzusprechen war).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994170336.X01

Im RIS seit

30.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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