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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2 Z3 idF 1990/362;Rechtssatz
Die Bedeutung des Existenzschutzes liegt im öffentlichen Interesse an der klaglosen Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln, dem nur Betriebe mit einer gewissen Mindestgröße entsprechen können. Dieses Interesse rechtfertigt es, den Unternehmen Schutz vor wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch in Form von weit gehenden Zugangsbeschränkungen zu gewähren (Hinweis E VfGH 2.3.1998, G 37/97). Von dieser Auffassung ausgehend könnte vom Existenzschutz in Form des negativen Bedarfsmerkmales im Sinne des § 10 Abs 2 Z 3 ApG im Fall der Errichtung einer Filialapotheke nur dann abgesehen werden, wenn (entweder) der Existenzschutz - wenigstens bei Durchschnittsbetrachtung - auf andere Weise gewährleistet wäre, oder eine Konstellation gegeben wäre, bei der - bezogen auf die klaglose Versorgung der Bevölkerung mit Heilmitteln - ein öffentliches Interesse an der Errichtung der Filialapotheke bestünde, das das Interesse an der Errichtung einer neuen öffentlichen Apotheke am selben Ort überstiege; denn im Verhältnis zu einer neuen öffentlichen Apotheke am selben Standort käme der bestehenden öffentlichen Apotheke der Existenzschutz jedenfalls zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996100113.X05Im RIS seit
21.02.2002